RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StGB §80;
StGB §81 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0037 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß der Bf nur nach dem Grundtatbestand des § 80 StGB, nicht aber nach § 81 Z 1 StGB bestraft worden ist, hindert die Kraftfahrbehörde nicht, auf Grund selbständiger Vorfragenbeurteilung gemäß § 38 AVG als erwiesen anzunehmen, daß der Bf anläßlich dieses Vorfalles als Lenker eines Kraftfahrzeuges "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110004.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten