RS Vwgh 1992/9/22 89/14/0112

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §49 Abs1;
GmbHG §55 Abs2;
GmbHGNov 1980 Art4 §1 Abs1;
GmbHGNov 1980 Art4 §1 Abs5 Z1;
GmbHGNov 1980 Art4 §1 Abs5 Z2;
GmbHGNov 1980 Art4 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der allgemeine Ausschließungstatbestand nach Art 4 § 1 Abs 5 Z 2 GmbHÄG 1980 soll verhindern, daß sich Gesellschaften durch Kapitalherabsetzung die steuerbegünstigte Umwandlungsmöglichkeit schaffen können. Der Wortlaut läßt darauf schließen, daß für den in Art 4 § 1 Abs 5 Z 2 legcit genannten Stichtag (31.12.1979) der Tag der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister maßgeblich ist. Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung an den Begriff der Kapitalherabsetzung angeknüpft; diese wird nach abgeschlossenem Aufgebotsverfahren (vgl § 55 Abs 2 GmbHG) erst mit Registrierung wirksam (vgl § 49 Abs 1 GmbHG). Die bloße Anmeldung zum Handelsregister vor dem 31.12.1979 ist nicht ausreichend. Dies zeigt sich auch daran, daß der Gesetzgeber in dem für die steuerlichen Begünstigungen relevanten Art 4 GmbHÄG 1980 in § 1 Abs 1, § 1 Abs 5 Z 1 und in § 2 Abs 1 legcit expressis verbis auf die Anmeldung zum Handelsregister abgestellt hat (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 771f; Wiesner, Die steuerlichen Begleitmaßnahmen zur GmbH-Novelle, ÖStZ 1980, 150; Vanas, Probleme mit Art 4 der GmbH-Novelle, ÖStZ 1980, 236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140112.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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