RS Vwgh 1992/9/22 88/14/0244

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §98 Z3;
GewStG §1 Abs1;
GewStG §1 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Während Abs 1 des § 1 GewStG hinsichtlich der näheren Umschreibung des Gewerbebetriebes auf das Einkommensteuergesetz verweist, ist nach § 1 Abs 2 legcit, bei einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft nicht zu prüfen, ob ihre Tätigkeit ein gewerbliches Unternehmen iSd Einkommensteuergesetzes darstellt. Selbst dann, wenn eine gewerbliche Betätigung iSd Einkommensteuergesetzes nicht vorliegt, sind diese Genossenschaften gewerbesteuerlich Gewerbebetriebe (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform). Da die Tätigkeit dieser Gebilde stets und in vollem Umfang Gewerbebetrieb ist, sind alle (inländischen) Betriebe einer solchen Gesellschaft ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Selbständigkeit als eine Einheit zu erfassen, auch wenn es sich um ausländische Gesellschaften oder Genossenschaften handelt. Es gibt bei einer solchen Gesellschaft (Genossenschaft) keine betriebsfremden Vorgänge. Sie unterliegen auch mit Nichteinkünften der Gewerbesteuer - wenn auch nicht der Körperschaftsteuer. Diese Fiktion ist unwiderlegbar (Hinweis Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Textziffer 1 bis 192).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140244.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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