RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0156

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs4;

Rechtssatz

Wird bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 und Abs 2 KFG in den Mandatsbescheidspruch ein auf § 75 Abs 4 KFG gestützter Ausspruch aufgenommen, so begründet dies die in Rede stehende Pflicht zur Ablieferung des Führerscheines nicht - diese ergibt sich im Fall des Vorliegens eines vollstreckbaren Entziehungsbescheides aus dem Gesetz selbst -, sondern verfolgt nur den Zweck, einen Vollsteckungstitel für eine wegen Nichterfüllung der Ablieferungspflicht - allenfalls notwendig werdende Vollstreckung zu schaffen (Hinweis E 3.11.1987, 87/11/0118). Der Ausspruch ändert daher nichts daran, daß der Mandatsbescheid nur durch Vorstellung und nicht durch Berufung bekämpfbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110156.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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