RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0204

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme der Befreiung von der Wehrpflicht stellt keine Bekämpfung eines ergangenen Einberufungsbefehles dar. Mit der Antragstellung nach dem Zivildienstgesetz soll unabhängig von den zeitlichen und örtlichen Modalitäten der durch den Einberufungsbefehl aktualisierten Wehrpflicht die betreffende Person vom Anwendungsbereich des Wehrgesetzes überhaupt befreit werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110204.X02

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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