RS Vwgh 1992/9/22 88/14/0058

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Erben sind Rechtsnachfolger des Verstorbenen und treten daher in die verfahrensrechtliche Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein. Sie sind jedenfalls befugt, den Rechtsstreit vor dem VwGH in der gegebenen Verfahrenslage auch ohne besondere Erklärung als beschwerdeführende Partei fortzusetzen (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 157).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140058.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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