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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Die Erben sind Rechtsnachfolger des Verstorbenen und treten daher in die verfahrensrechtliche Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein. Sie sind jedenfalls befugt, den Rechtsstreit vor dem VwGH in der gegebenen Verfahrenslage auch ohne besondere Erklärung als beschwerdeführende Partei fortzusetzen (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 157).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988140058.X01Im RIS seit
11.07.2001