RS Vwgh 1992/9/22 88/05/0269

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11;
B-VG Art131 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Gericht des Amtshaftungsverfahrens kommt sehr wohl die Zuständigkeit zu, auch verwaltungsrechtliche "Grenzfragen", deren Beurteilung ansonsten in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fiele, selbständig zu lösen. Allein dann, wenn das antragstellende Gericht der begründeten Auffassung ist, daß der zugrunde liegende Bescheid einer Verwaltungsbehörde rechtswidrig ist, ergibt sich die verfahrensrechtliche Konsequenz der Befassung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 11 AHG.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050269.X02

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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