RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Untersuchung mit einem Atemalkoholmeßgerät ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0024), wobei es nicht gegen das Gesetz verstößt, wenn die zwei gültigen Blasvorgänge nicht unmittelbar hintereinander stattgefunden haben (hier stützte

die belBeh ihre Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung auf das Ergebnis des ersten und vierten Meßvorganges, wobei sie den niedrigeren der beiden Werte heranzog).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110071.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten