RS Vwgh 1992/9/22 91/07/0007

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §914;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/07/0026 3

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung von Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 WRG ist es Aufgabe der Behörde, den Inhalt des das Übereinkommen bildenden Vertrages zu erforschen. Hiebei ist gemäß § 914 ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070007.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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