RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0122

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §19 Abs2;
ZDG 1986 §19a;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 19a ZDG kommt es nicht darauf an, ob die Dienstunfähigkeit des Zivildienstpflichtigen iSd § 19a ZDG bereits bei der Untersuchung festzustellen war, sondern darauf ob der Amtsarzt in seinem Gutachten vom Tage der Untersuchung tatsächlich eine solche Feststellung getroffen hat. Hat der Amtsarzt jedoch lediglich ein Gutachten hinsichtlich der Dienstunfähigkeit iSd § 19 Abs 2 ZDG erstattet, so wird der Zivildienstpflichtige durch den Ausspruch der vorzeitigen Entlassung mit dem Datum des dem Gutachten folgenden Tages in seinen Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110122.X03

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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