RS Vwgh 1992/9/22 92/11/0124

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung wegen zweier Übertretungen nach § 99 Abs 1 StVO stand für die Behörde das Verschulden wie auch das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes bindend fest und bedurfte es weder der vermißten Feststellungen hinsichtlich des Verdachtes einer Lungen-TBC noch der Einholung eines medizinischen Gutachtens darüber, ob die Betätigung eines Alkomaten durch einen im Verdacht der Erkrankung der Atmungsorgane Stehenden "eine öffentliche Gefährdung" darstelle.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110124.X08

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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