RS Vwgh 1992/9/22 90/14/0276

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/13/0156 E 5. August 1992 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist kein triftiger Grund für die spätere Hingabe der Heiratsausstattung darin gelegen, daß die Hingabe im Hinblick auf die Zweckwidmung für die Ausstattung der ehelichen Wohnung erst vor Fälligkeit der Zahlung erfolgte, da dem Dotationspflichtigen ein Rechtsanspruch auf eine Kontrolle der Verwendung der Dotation nicht zusteht (Hinweis E 20.11.1990, 90/14/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990140276.X02

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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