RS Vwgh 1992/9/22 92/14/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §24;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/06 90/14/0141 2

Stammrechtssatz

Für die Zurechnung von Einkünften ist entscheidend, ob die betreffende Person über die Einkunftsquelle verfügt, sie also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann (Hinweis E 20.9.1988, 87/14/0167). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, wer über die dem Tatbestand entsprechende Leistung verfügen kann, daher vor allem die Möglichkeit besitzt, Marktchancen zu nutzen oder die Leistung zu verweigern (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts4, Band 1, Seite 26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140047.X01

Im RIS seit

11.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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