RS Vwgh 1992/9/22 92/07/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0019 B 12. Februar 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Zusammenfassung der Judikatur, in denen der Zeitablauf ein wesentliches Sachverhaltsmerkmal darstellt und in denen daher mit Zurückweisung der Beschwerde bzw. gegebenenfalls mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist; all diesen Entscheidungen ist der Grundgedanke gemeinsam, dass der VwGH zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, und ein Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann zu verneinen ist, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Bfr ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (Hinweis auf die Beschlüsse vom 20.9.1979, 1090/78, vom 28.1.1980, 0051/80, vom 14.2.1980, 0904/78, vom 24.11.1980, 2675/80, vom 18.9.1981, 3481/80, vom 28.2.1983, 82/12/0104, vom 13.12.1983, 83/07/0326, vom 17.1.1984, 83/07/0383, sowie vom 9.4.1984, 83/12/0085)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070113.X02

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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