RS Vwgh 1992/9/23 92/01/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1992
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die mit der Teilnahme an verbotenen Demonstrationen in Zusammenhang stehenden polizeilichen Maßnahmen wie Anhaltung und Festnahme von Teilnehmern kann nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden (Hinweis E 21.11.1990, 90/01/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010102.X02

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten