RS Vwgh 1992/9/23 92/01/0466

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es ist für einen Asylwerber kein atypisches Verhalten, wenn er sein Heimatland (hier Äthiopien) aus Konventionsgründen verläßt und relativ kurze Zeit Aufenthalt in einem anderen Land (hier Saudi-Arabien) nimmt. Es ist hier auch kein Grund erkennbar, aus dem der Asylwerber gehalten gewesen wäre, bereits in Saudi-Arabien einen Asylantrag zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010466.X02

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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