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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Es ist für einen Asylwerber kein atypisches Verhalten, wenn er sein Heimatland (hier Äthiopien) aus Konventionsgründen verläßt und relativ kurze Zeit Aufenthalt in einem anderen Land (hier Saudi-Arabien) nimmt. Es ist hier auch kein Grund erkennbar, aus dem der Asylwerber gehalten gewesen wäre, bereits in Saudi-Arabien einen Asylantrag zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010466.X02Im RIS seit
23.09.1992