RS Vwgh 1992/9/23 92/03/0076

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
14/01 Verwaltungsorganisation
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
92 Luftverkehr
93 Eisenbahn
94/01 Schiffsverkehr

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z3;
B-VG Art132 Abs1;
B-VGNov 1988 Art9 Abs2;
GelVerkG §15 Abs4 idF 1992/452;
GelVerkG §5 Abs1;
VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/23 91/03/0317 1

Stammrechtssatz

Zufolge der Übergangsbestimmung des Art XII Abs 1 des Bundesgesetzes BGBl 452/1992 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Dem steht nicht entgegen, daß das Verfahren über ein Konzessionsansuchen bereits am 1.1.1991 - dem, Zeitpunkt des Inkrafttretens der B-VGNov 1988, BGBl 685, die unter anderem Bestimmungen über die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern enthält - anhängig war, weil Art IX Abs 2 der B-VGNov 1988, wonach am 1.1.1991 anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, sich nur auf jene am 1.1.1991 anhängige Verfahren bezieht, die Angelegenheiten betreffen, über die die unabhängigen Verwaltungssenate bereits unmittelbar auf Grund dieser Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle zu erkennen haben, sich jedoch nicht auch auf am 1.1.1991 anhängige Verfahren erstreckt, die Angelegenheiten betreffen, die im Sinne des Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG nach dem 1.1.1991 durch ein Bundesgesetz den unabhängigen Verwaltungssenaten zugewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030076.X01

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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