RS Vwgh 1992/9/23 92/03/0161

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Die Nachfahrstrecke ist nur ein unter mehreren zu den näheren Umständen des Nachfahrens gehöriges Element.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030161.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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