RS Vwgh 1992/9/24 91/06/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch die zwingende Anordnung einer mündlichen Verhandlung in § 3 Abs 1 Stmk BauO gibt der Gesetzgeber zu erkennen, daß ihm in diesem Verfahren im besonderen Maße an der endgültigen Klärung der Sachlage und Rechtslage in Rede und Gegenrede, aber auch an der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des Rechtsinstituts der mündlichen Verhandlung (vor allem wegen Präklusionswirkung des § 42 AVG) gelegen ist. Dies bedeutet aber nicht, daß jede Änderung des Sachverhaltes oder das Hinzutreten einer übergangenen Partei oder das Erfordernis der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens jeweils für sich allein genommen eine (neuerliche) mündliche Verhandlung nach sich ziehen muß. Die in der zwingenden Anordnung einer mündlichen Verhandlung zu erblickende Grundsatzsentscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs 1 Stmk BauO kann aber dann nicht ohne Auswirkung auf das Auslegungsergebnis bleiben, wenn hinsichtlich mehrerer rechtserheblicher Gesichtspunkte Änderungen eintreten. (Im konkreten Fall war dies in bezug auf die Änderung der Rechtslage durch die geplante Widmungsänderung und hinsichtlich neuer Mitspracherechte aller Nachbarn iSd § 61 Abs 2 lit b Stmk BauO gegeben). Die erforderliche neuerliche Prüfung des Projektes schließt auch die Frage ein, ob nicht uU den gesetzlichen Bestimmungen auch (oder nur) durch Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden kann (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060235.X03

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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