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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §13a Z3;Rechtssatz
Weder im AuslBG selbst (§ 13a Z 3 AuslBG) noch in der Verordnung, BGBl Nr 598/1991, mit der die Landeshöchstzahl für das Jahr 1992 für Wien mit 95000 beschäftigten Ausländern festgesetzt worden ist, findet sich ein Hinweis dafür, daß diese Verordnung nur für Anträge (hier: Antrag vom 29.10.1990)
zu gelten habe, die erst im Jahre 1992 gestellt würden. Die Berufungsbehörde ist (im Beschwerdefall) berechtigt gewesen, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (vom 29.1.1992) die erwähnte Verordnung, BGBl 598/1991, zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090072.X05Im RIS seit
25.09.1992Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008