RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0053

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §4;

Rechtssatz

Die Auswahl der Abgabestelle bleibt, wenn mehrere

(iSd § 4 ZustG) bestehen, der Behörde überlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090053.X02

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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