RS Vwgh 1992/9/25 90/17/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1992
beobachten
merken

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/01 Finanzverfassung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §101 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §102 Abs1;
BAO §235 Abs1 impl;
BAO §236 Abs1 impl;
F-VG 1948;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/29 88/17/0128 1

Stammrechtssatz

Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodaß eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist (vgl hiezu auch Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes2, II, 149).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X08

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten