RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0241

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

ASAGG 1981 §4 Abs1;
AVG §8;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs3 idF 1978/167;
DMSG 1923 §6 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §6 Abs2 idF 1990/473;

Rechtssatz

Für die Veräußerung eines nicht dem § 2 DMSG unterliegenden Denkmals ist ein Bewilligungsverfahren (iSd § 6 Abs 2 DMSG) und demzufolge auch eine Parteistellung des Erwerbers im Gesetz nicht vorgesehen. Dem (im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragenen) Erwerber kommt im Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG Parteistellung nicht zu. Dies gilt auch für einen Rechtsträger (hier: ASAG), der kraft Gesetzes Objekte (hier: laut PlanungsV zur Errichtung einer Straße notwendige Grundflächen) zu erwerben hat, die vom Unterschutzstellungsverfahren betroffen sind.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090241.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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