RS Vwgh 1992/9/29 92/09/0292

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20 Abs1 idF 1990/450;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie E VwGH 1992/06/25 92/09/0142 1

Stammrechtssatz

Mit Erkenntnis vom 13.3.1992, G 23 - 34/92, ua hat der VfGH ausgesprochen, daß der zweite Satz des § 20 Abs 1 AuslBG idF 1990/450 verfassungswidrig war und daß diese Vorschrift auch auf die "derzeit" (dh am 13.3.1992; vgl dazu auch BGBl Nr 283/1992) beim VwGH anhängiger Fälle nicht mehr anzuwenden sei. Der vorliegende Beschwerdefall zählt gem Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG zu den Anlaßfällen der Aufhebung durch den VfGH. Nach der genannten Bestimmung ist die als verfassungswidrig erkannte Regelung auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung die genannte Bestimmung nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Da es somit dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt, ist er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090292.X01

Im RIS seit

29.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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