RS Vwgh 1992/9/29 92/05/0111

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AWG OÖ 1990 §2 Abs10;
AWG OÖ 1990 §2 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Feststellung der Behörde, daß die in Rede stehenden Abfälle "nicht geeignet sind, auf einer Hausmülldeponie abgelagert zu werden", würden dann keine Rechte des Verfügungsberechtigten verletzt, wenn die Gerbereischlämme keinen Abfall iSd OÖ AWG 1990 darstellen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050111.X02

Im RIS seit

29.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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