RS Vwgh 1992/9/29 92/08/0090

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §44 Abs5;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §51 Abs3;
ASVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem Regelungsinhalt des § 44 Abs 5 ASVG ist NICHT entscheidend, wer die "auf den Versicherten entfallenden Beiträge" an den Sozialversicherungsträger tatsächlich zahlt (der Dienstgeber als Beitragsschuldner nach § 58 Abs 2 ASVG oder ohne Bestehen einer solchen Beitragsschuld, etwa in Fällen des § 61 ASVG, bzw der Dienstnehmer nach der eben genannten Bestimmung); maßgeblich ist nur, ob der Dienstgeber diese nach den sozialvesicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht auf ihn entfallende Beitragslast selbst trägt. Andererseits liegt ein Anwendungfall dieser Norm auch dann vor, wenn nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf den Versicherten die Beiträge (die Beitragslast) zur Gänze entfallen (entfällt), sodaß es gar keine "Dienstgeber-Anteile" bzw "Dienstnehmer-Anteile" im Sinne des § 51 Abs 3 ASVG gibt, und der Dienstgeber dennoch diese nicht auf ihn entfallenden Beiträge (zur Gänze oder zum Teil) trägt. Auch in solchen Fällen tritt eine Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage (und nicht etwa des Entgeltes oder des Arbeitsverdienstes) ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080090.X05

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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