RS Vwgh 1992/9/29 92/09/0149

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §2 Abs4;
HDG 1985 §58 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die objektive Tatsache, daß der beschuldigte Soldat mit seinen beiden Kameraden zu spät zu einem Begräbnis (bei diesem ist er als Ordenskissenträger eingeteilt gewesen) eingelangt ist, ohne nähere Erhebungen und Feststellungen darüber, ob und auf welche Weise dieser auf Abfahrtszeit und gewählte Fahrstrecke Einfluß genommen hat, vermag sein individuelles Verschulden an diesem Ergebnis nicht ausreichend zu begründen; vielmehr bedarf der Sachverhalt zur subjektiven Tatseite noch entsprechender Ergänzungen (Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090149.X02

Im RIS seit

29.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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