RS Vwgh 1992/9/29 92/09/0025

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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L22001 Landesbedienstete Burgenland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs2;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Frage der Entlassung kommt es nur darauf an, ob das Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten durch dessen Verhalten (hier: der Beschuldigte hat wiederholt - trotz einschlägiger Vorverurteilungen - den Dienst in alkoholisiertem Zustand verrichtet und ist auch wiederholt vom Dienst ungerechtfertigt ferngeblieben) zerstört ist, nicht aber darauf, ob ein solches Vertrauensverhältnis allenfalls in der Zukunft wieder aufgebaut werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090025.X03

Im RIS seit

29.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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