RS Vwgh 1992/9/30 90/03/0003

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB

Norm

AVG §8;
AVG §9;
BundesbahnG 1969 §1;
EisbEG 1954 §37;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/03/0004 E 30. Juni 1992 90/03/0005 E 30. Juni 1992 90/03/0008 E 30. Juni 1992 90/03/0007 E 30. Juni 1992 90/03/0006 E 30. Juni 1992

Rechtssatz

Bei den österreichischen Bundesbahnen handelt es sich um einen unselbständigen Wirtschaftskörper des Bundes, der jedoch im verwaltungsbehördlichen Verfahren unter "seiner Firma" in den durch das Bundesgesetz gezogenen Grenzen, nämlich im Bereich aller Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der österreichischen Bundesbahnen mit sich bringen, parteifähig ist (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0092). In diesen Bereich fallen auch die mit der beantragten Aufhebung einer zugunsten der Bahn erfolgten Enteignung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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