RS Vwgh 1992/9/30 90/03/0003

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

ABGB §365;
EisbEG 1954 §37;
StGG Art5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/03/0004 E 30. Juni 1992 90/03/0005 E 30. Juni 1992 90/03/0008 E 30. Juni 1992 90/03/0007 E 30. Juni 1992 90/03/0006 E 30. Juni 1992

Rechtssatz

Ob die enteigneten Grundstücke für andere Zwecke der Bahn, als den im Enteignungserkenntnis als Enteignungsgrund angegebenen öffentlichen Zweck, (nämlich die Errichtung eines neuen Personenbahnhofes) benötigt wurden oder werden und ob zusätzlich weitere Grundflächen (Restflächen enteigneter Grundflächen) von der (Deutschen Reichsbahn, als der) Enteignungsbegünstigten ohne konkrete Zweckbindung gekauft wurden, ist aus der Sicht der Aufhebung einer Enteignung wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes ebenso unerheblich wie die Ergebnisse der "in Anwendung der Rückstellungsgesetzgebung" erfolgten Prüfungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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