RS Vwgh 1992/9/30 88/13/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §18;
UrhG §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/03 87/13/0036 1

Stammrechtssatz

Unter einer Verwertung von Urheberrechten ist nur eine solche iSd UrhG zu verstehen (Hinweis E 19.1.1988, 87/14/0117). Das bedeutet, daß § 38 Abs 4 EStG 1972 sowohl zum Zuge kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst iSd § 14 bis § 18 UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung iSd § 14 bis § 18 UrhG, wie in § 24 Abs 1 UrhG ausdrücklich vorgesehen, gestattet oder einräumt (Werkbenutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht). Allen diesen Verwertungstatbeständen ist gemeinsam, daß das urheberrechtlich geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Hinweis E 18.9.1991, 88/13/0206). Das trifft auf Privatgutachten regelmäßig nicht zu, da diese üblicherweise nur eigenen Zwecken des Auftraggebers dienen, wobei unter eigenen Zwecken alle Zwecke zu verstehen sind, bei denen das Gutachten dazu dient, den Auftraggeber in eigener Sache zu informieren, ihm eine Entscheidungshilfe zu bieten und die so gewonnenen Erkenntnisse vor Behörden oder auch Geschäftspartnern durch Vorlage des Gutachtens zu untermauern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130048.X01

Im RIS seit

30.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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