RS Vwgh 1992/10/6 92/14/0048

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Veröffentlicht am 06.10.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1972 §8 Abs3;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/14/0051

Rechtssatz

Läßt man einen als maßgeblich zu bezeichnenden Standortvorteil außer acht und ergibt sich ansonsten kein Überwiegen sachbezogener Firmenwertkomponenten, so kommt der Änderung des Umsatzes und des Erfolges besondere Bedeutung für die Beurteilung des Firmenwertes als abnutzbares Wirtschaftsgut zu (Hinweis E 2.5.1991, 88/13/0031; E 26.11.1991, 91/14/0160). Wenn die Umsatzlage und Ertragslage beim Rechtsvorgänger zuletzt stagnierte, so spricht dies nicht gegen die Abnutzbarkeit des Firmenwertes. Der Vergleich der Entwicklung vor und nach einem Verkauf (bei im wesentlichen unveränderten äußeren Rahmenbedingungen) zeigt die Bedeutung unternehmerischer Leistung für den Firmenwert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140048.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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