RS Vwgh 1992/10/6 88/14/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §25;
EStG 1972 §16 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;
EStG 1972 §62 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Ausführungen zur rechtlichen Konstruktion einer GmbH & Co KG, bei der sich die Komplementär-GmbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, insbesondere als deren Geschäftsführer, eines oder mehrerer Kommanditisten bedient (Hinweis E 1.7.1992, 90/13/0169); eine solche Konstruktion schließt nicht aus, daß die Kommanditisten neben den Vergütungen, die sie von der Komplementär-GmbH erhalten, bei der Kommanditgesellschaft Entnahmen tätigen. Diese Entnahmen können auch in der Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der Kommanditgesellschaft für private Zwecke der Kommanditisten bestehen. Es ist daher auch möglich, daß ein Kommanditist ein Kraftfahrzeug, das zum Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft gehört, für private Zwecke nutzt, was zur Folge hat, daß der auf die Privatnutzung entfallende Teil der Kraftfahrzeugkosten bei der Kommanditgesellschaft als Privatentnahme des betreffenden Kommanditisten verbucht wird. Dem steht aber nicht entgegen, daß der Kommanditist als Organ der Komplementär-GmbH für die Kommanditgesellschaft tätig wird und dafür von der GmbH eine Tätigkeitsvergütung erhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140045.X01

Im RIS seit

06.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten