RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1992
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbIG 1974 §3;
ArbIG 1974 §5 Abs1;
AZG §26 Abs2;

Rechtssatz

Der VwGH ist der Ansicht, daß der Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit durch die Arbeitsinspektion nach dem ArbIG der Grundgedanke immanent ist, daß dieser Aufgabe während der Zeit des Offenhaltens der Betriebe nachzukommen ist, folglich auch korrespondierende Verpflichtungen der Arbeitgeber, die ein Tun derselben erfordern, auf diese Zeit eingegrenzt sind. Dieser Grundsatz erfährt dort eine Ausnahme, wo es die Wahrnehmung ihres Gesetzesauftrages notwendig - iS von unaufschiebbar - macht, daß die Arbeitsinspektion außerhalb der Offenhalte-Zeiten einschreitet. Diesfalls trifft eine dieser Aufgabenwahrnehmung entsprechende gesetzlich vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers diesen gleichfalls außerhalb der besagten Zeiten. Wann derartige Ausnahmen zum Tragen kommen, kann aufgrund der Vielfalt der Aufgabenstellungen der Arbeitsinspektion und der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen nicht generell gesagt werden. Dies obliegt vielmehr auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige des Arbeitsinspektorates der Beurteilung der Verwaltungsbehörde unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180037.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten