RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0396

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
KFG 1967 §64 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;

Rechtssatz

Beim Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung iSd

§ 64 Abs 1 KFG handelt es sich um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung (Hinweis E 14.10.1991, 91/19/0277), wobei bereits eine zweimalige rechtskräftige Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung gem § 3 Abs 2 Z 2 FrPolG sogar die im § 3 Abs 1 FrPolG umschriebene Annahme rechtfertigen würde (Hinweis E 17.9.1992, 92/18/0363). In diesem Fall ist daher auch die Annahme iSd § 25 Abs 3 lit d PaßG gerechtfertigt, daß ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Hinweis E 26.4.1991, 91/19/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180396.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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