RS Vwgh 1992/10/8 90/19/0473

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §18 Abs1;
ArbIG 1974 §2 Abs1 Z3;
VStG §44 litb;

Rechtssatz

Verweigert der Arbeitgeber (hier: Prokurist einer GmbH) einem Organ des Arbeitsinspektorates Auskünfte über die im Unternehmen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer und fordert er diese auf, die Namensschilder von ihrer Kleidung zu entfernen und keine Auskünfte zu erteilen, so ist eine Subsumtion dieses Verhaltens unter den zweiten Straftatbestand des § 18 Abs 1 ArbIG gerechtfertigt, zumal dadurch insbesondere die Aufgabe des Arbeitsinspektors, die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden Vorschriften betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen zu überwachen, vereitelt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190473.X03

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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