RS Vwgh 1992/10/8 92/18/0387

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß die Erstbehörde die aufschiebende Wirkung der Berufung nicht ausgeschlossen hat, kann nicht der "Umkehrschluß" abgeleitet werden, die maßgebenden öffentlichen Interessen iSd § 3 Abs 3 FrPolG wögen "nicht so schwer".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180387.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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