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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Aus der Tatsache, daß die Erstbehörde die aufschiebende Wirkung der Berufung nicht ausgeschlossen hat, kann nicht der "Umkehrschluß" abgeleitet werden, die maßgebenden öffentlichen Interessen iSd § 3 Abs 3 FrPolG wögen "nicht so schwer".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180387.X02Im RIS seit
11.07.2001