RS Vfgh 1985/6/7 B287/84

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Veröffentlicht am 07.06.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
VStG §53 Abs4
VVG §3

Rechtssatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; unvertretbare Annahme, daß Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit iS des §53 Abs4 VStG 1950 uneinbringlich sei; Begriff der "Uneinbringlichkeit"; gesetzwidrige - eine "Verhaftung" bildende - zwangsweise Ergreifung und Vorführung zum Antritt einer Ersatzarreststrafe sowie nachfolgende Anhaltung gemäß §53 Abs4 VStG 1950

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Verwaltungsstrafrecht, Vollzug Strafe, Vollstreckungshandlung, Ersatzfreiheitsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B287.1984

Dokumentnummer

JFR_10149393_84B00287_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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