RS Vwgh 1992/10/8 91/19/0130

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
AZG §28 Abs1;

Rechtssatz

Zeiten, die Buslenker in ihnen zur Verfügung gestellten, im Bus befindlichen, sogenannten Ruhekabinen während der Fahrt, wenn auch zur Erholung, verbringen, sind als Arbeitszeiten und nicht als Ruhezeiten zu werten

(Hinweis E 2.12.1991, 91/19/0248, 0249, 0250)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190130.X03

Im RIS seit

08.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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