RS Vfgh 1985/6/7 B433/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1985
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art18
GewO 1973 §13 Abs3
GewO 1973 §26

Rechtssatz

GewO 1973; keine Bedenken gegen §26; keine denkunmögliche Auslegung des §26 dahingehend, daß für die Gewerbeausübung als Geschäftsführer einer jur. Person eine Nachsichtmöglichkeit vom Ausschließungsgrund des §13 Abs3 nicht bestehe; vertretbare Annahme, daß den Geschäftsführer in diesem Fall mit der Gewerbeausübung verbundene Zahlungspflichten nicht treffen; keine Verletzung im Gleichheitsrecht (Art2 StGG), im Recht auf freie Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie im Recht auf Freiheit der Berufswahl (Art18 StGG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B433.1982

Dokumentnummer

JFR_10149393_82B00433_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten