RS Vwgh 1992/10/13 90/07/0076

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Wenn eine Behörde Einwendungen, anstatt diese als unzulässig zurückzuweisen, als unbegründet abweist, wird eine Partei dadurch in ihren Rechten nicht verletzt (hier Einwendungen gegen die Hangbeschneiung mit einer Schneekanone, Gewässerverunreinigung durch Beschneiung jedoch nicht zu befürchten, daher Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nur hinsichtlich der Errichtung der Anlage und deren Speisung mit Wasser).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070076.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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