RS Vwgh 1992/10/14 92/13/0169

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 5 VwGG ist von Bedeutung, ob das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde gem § 36 Abs 2 VwGG (Bescheidnachholung innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist) oder gem § 33 Abs 1 VwGG (Bescheiderlassung nach Ablauf der gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist) eingestellt wurde. Wie der VwGH mit Beschluß vom 26.6.1989, 89/12/0101, ausgeführt hat, kommt eine Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 5 VwGG nur im Falle verspäteter Bescheidnachholung in Betracht.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130169.X01

Im RIS seit

14.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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