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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde keine Feststellungen darüber traf, welche Vorkehrungen die Behörden des Heimatstaates des Asylwerbers gegen die Ausreise von Personen getroffen haben, die verbotener politischer Aktivitäten verdächtig sind, vermag der Umstand, daß der Asylwerber problemlos ausreisen konnte, der Schlußfolgerung der belangten Behörde, es bestehe kein ausreichender Anhaltspunkt für wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, nicht zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010410.X01Im RIS seit
11.07.2001