RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0410

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde keine Feststellungen darüber traf, welche Vorkehrungen die Behörden des Heimatstaates des Asylwerbers gegen die Ausreise von Personen getroffen haben, die verbotener politischer Aktivitäten verdächtig sind, vermag der Umstand, daß der Asylwerber problemlos ausreisen konnte, der Schlußfolgerung der belangten Behörde, es bestehe kein ausreichender Anhaltspunkt für wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, nicht zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010410.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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