RS Vwgh 1992/10/14 89/12/0088

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0156 E 28. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung darstellt, reicht es iSd § 38 Abs 2 Krnt DienstrechtsG aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte besteht (Hinweis auf E 22.1.1987, 86/12/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120088.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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