RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0460

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es stellt keine konkrete Verfolgungshandlung dar, wenn das Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung, wozu auch die Ausstellung regimekritischer Bilder zählt, im Heimatland des Antagstellers nicht gewährleistet ist (Hinweis E 2.3.1989, 67/01/0284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010460.X01

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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