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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Es stellt keine konkrete Verfolgungshandlung dar, wenn das Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung, wozu auch die Ausstellung regimekritischer Bilder zählt, im Heimatland des Antagstellers nicht gewährleistet ist (Hinweis E 2.3.1989, 67/01/0284).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010460.X01Im RIS seit
14.10.1992