RS Vwgh 1992/10/14 89/12/0047

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/24 88/12/0123 3

Stammrechtssatz

Unabweislich notwendige Gründe für ein Wohnen außerhalb der 20 km-Zone liegen vor, wenn dem Beamten keine zumutbare Handlungsalternative offensteht. Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, die unter Mitwirkung des Beamten von der Dienstbehörde zu erheben und einer sorgfältigen (Gesamt)Würdigung durch die Dienstbehörde zu unterziehen sind.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120047.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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