RS Vwgh 1992/10/14 91/13/0158

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §104;
FinStrG §98 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
StPO 1975 §153;

Rechtssatz

Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung ist schon ihrem Sinn und Zweck nach kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Umstand (Hinweis OGH 23.10.1985, 9 Os 98/85, SSt 56/82). Die Verweigerung der Aussage durch den vom Bf namhaft gemachten Zeugen hat jedoch zur Folge, daß dieses Beweismittel (Zeugenbeweis) zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130158.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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