RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0409

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es ist für den Standpunkt des Asylwerbers nichts zu gewinnen, wenn seine politische Gesinnung und seine Sympathien für eine Partei (hier der Kurden) nach außen nie in Erscheinung treten und er trotzdem ohne weitere Begründung Verfolgung befürchtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010409.X01

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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