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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Es ist für den Standpunkt des Asylwerbers nichts zu gewinnen, wenn seine politische Gesinnung und seine Sympathien für eine Partei (hier der Kurden) nach außen nie in Erscheinung treten und er trotzdem ohne weitere Begründung Verfolgung befürchtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010409.X01Im RIS seit
14.10.1992