RS Vwgh 1992/10/14 92/12/0180

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/01 Hochschullehrer

Norm

GehG 1956 §54;
HSchAssG §1 Abs2;

Rechtssatz

Bundesbeamte sind jene Personen, die durch Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Wenn daher § 54 GehG zunächst die Bezeichnung "Hochschulassistenten" verwendete, dann ergibt sich aus der Systematik des HSchAssG (das nach der Form des Bestellungsaktes und der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses zwischen Hochschulassistenten einerseits und Vertragsassistenten anderseits streng unterscheidet) zweifelsfrei, daß darunter ausschließlich die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Hochschulassistenten gemeint waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120180.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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