RS Vwgh 1992/10/14 89/12/0048

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0106 E 26. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss von der Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung abhängig ist, entsteht dieser Anspruch dann, wenn die Wegstrecke (zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung mehr als 2 km beträgt; der Beamte ist von diesem Anspruch dann ausgeschlossen, wenn er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes wohnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120048.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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